Welche Sicherheitstechnik ist in Schulen und Jugendheimen erlaubt?

Unser Sicherheitsdienst für pädagogische Einrichtungen arbeitet auch mit moderner Sicherheitstechnik. Wir zeigen, wie sie gesetzeskonform eingesetzt werden darf.

Um die Sicherheit in pädagogischen Einrichtungen zu gewährleisten, kann auch Sicherheitstechnik eine wichtige Rolle spielen. Allerdings gibt es dabei enge Grenzen, weil Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte zu beachten sind. Hält man jedoch die gesetzlichen Rahmen ein, können Überwachungskameras, Zugangskontrollsysteme und Alarmanlagen einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit in Schulen, Kinder- und Jugendwohnheimen und Kliniken leisten.

Sicherheitstechnik für pädagogische Einrichtungen: Welche Systeme gibt es?

Unter die Sicherheitstechnik, die für den Schutz und die Security in pädagogischem Umfeld genutzt werden darf, fallen sehr unterschiedliche Systeme. Technik kann sowohl durch passive Überwachung mittels Sensoren helfen wie auch als aktives Überwachungssystem eingesetzt werden. Ebenfalls hilfreich sind Technologien für Zutrittskontrollen. Allen gemein ist: Man sollte genau wissen, was man tut – und vor allem, was man damit tun darf.

Zur häufigsten Sicherheitstechnik in Bildungsstätten und Betreuungseinrichtungen zählen:

  • Zutrittskontrollsysteme: elektronische Schließanlagen (Chipkarten, Transponder), Türcodes / PIN-Systeme, Metalldetektoren
  • Alarmanlagen: Einbruchmeldeanlagen, Brandmeldeanlagen
  • Überwachungstechnik: Videoüberwachung
  • Notfall- und Kommunikationssysteme: Amok-/ Notfallknöpfe, Lautsprecherdurchsagen (Evakuierung)
  • IT-Sicherheit: Firewalls, Filtersoftware (Jugendschutz), Zugriffskontrollen für Schulnetzwerke

So wenig wie möglich, so viel wie nötig: Der richtige Einsatz von Sicherheitstechnik

In pädagogischen Bereichen und in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen sollte man beim Einsatz von Sicherheitstechnik immer nach dem folgenden Motto handeln: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.

So viel wie nötig bedeutet: Es muss klar definiert werden, warum die Überwachung oder Kontrolle mittels Technik überhaupt NOTWENDIG ist. Der Grund kann z. B. sein, dass es zu Diebstählen in der Einrichtung kam oder zu Vandalismus auf dem Gelände. Auch Vorfälle durch Übergriffe und die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten kann eine Begründung sein, Sicherheitstechnik zur Unterstützung einzusetzen. Die bloße Vermutung, dass es zu Vandalismus, Diebstahl oder Übergriffen kommen könnte, reicht jedoch in der Regel als Begründung nicht aus. Erfahrungsgemäß wird daher erst zu technischen Sicherheitsmaßnahmen gegriffen, wenn es bereits Vorfälle gegeben hat.

So wenig wie möglich heißt: Um die Überwachung oder technisch unterstützte Kontrollen umzusetzen, müssen die gewählten Systeme der Notwendigkeit angemessen sein. Ein Beispiel: Kam es in einer Schule zu gefährlichen Situationen wegen eingeschmuggelter Waffen, kann der Einsatz von Metalldetektoren als gerechtfertigt angesehen werden. Das gilt jedoch nicht, wenn man z. B. Diebstahl verhindern möchte.

Wer als Betreiber einer pädagogischen Einrichtung fachkundige Hilfe benötigt, um Angemessenheit, Begründung und passende Sicherheitstechnik zu wählen, der sollte sich an Spezialisten vom Sicherheitsdienst wenden.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es beim Einsatz von Sicherheitstechnik in Schulen zu beachten?

Wenn der Einsatz von Sicherheitstechnik in einem pädagogischen Umfeld oder in einem Wohnheim geplant wird, muss das im rechtlich erlaubten Rahmen passieren. Es geht hierbei vor allem um die Themen Datenschutz und Persönlichkeitsrecht.  Während es zum Datenschutz klare Regelwerke gibt, ist das Persönlichkeitsrecht Teil verschiedener Regelwerke und Rechtsvorschriften, vom Grundgesetz bis zum Kunsturhebergesetz (KUG). Letzteres regelt das Recht am eigenen Bild und legt z. B. fest, dass Fotos oder Videos nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet bzw. veröffentlicht werden dürfen.

Die folgenden Vorschriften müssen bei der Nutzung von Sicherheits- und Überwachungstechnik in pädagogischen Einrichtungen unbedingt beachtet werden:

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Landesdatenschutzgesetze (in jedem Bundesland individuell unterschiedlich)

Videoüberwachung in pädagogischen Einrichtungen: streng reglementiert

Das Wichtigste zum Thema Videoüberwachung in Schulen und anderen pädagogischen Einrichtungen gleich vorweg: Diese Maßnahme ist nur erlaubt, wenn es einen ganz konkreten Anlass dafür gibt. Das kann z. B. die erhöhte Gefahr durch Vandalismus sein, nachdem bereits Vorfälle stattgefunden haben. Auch konkrete Drohungen (z. B. Bombendrohungen gegen Schulen) können Grundlage für ein erhöhtes Sicherheitslevel sein, das die Videoüberwachung erlaubt. Als Betreiber bzw. verantwortlicher Sicherheitsdienst muss man den Einsatz von Überwachungskameras aber in jedem Fall gut begründen können.

Und selbst mit ausreichender Begründung ist der Bereich extrem begrenzt, in dem die Videoüberwachung stattfinden darf. Unter keinen Umständen erlaubt ist die Maßnahme in Wohnräumen, Waschräumen, auf Toiletten, in Umkleiden sowie in Aufenthalts- und Klassenräumen. Zum Einsatz kommen Überwachungskameras in Schulen und Jugendeinrichtungen daher meist nur im Eingangsbereich, dem direkten Außenbereich sowie auf Korridoren und in Treppenhäusern.

Beim Einsatz von Kameraüberwachung muss auch immer vorab geklärt sein, welche Art von Aufnahmen entstehen werden und was mit den Video- bzw. Bilddaten im Anschluss geschieht. Dazu wird im Vorfeld vor der Videoüberwachung eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt. Dabei wird festgestellt, welche personenbezogenen Daten bei der Überwachung erhoben werden, und festgelegt, wie damit umzugehen ist.

Meist setzt man für die Sicherheit in pädagogischen Einrichtungen auf Videoaufnahmen, die nach kurzer Zeit automatisch gelöscht werden. Gefährlich (in Hinsicht auf Datenschutzverletzungen) wird es, wenn personenbezogene Daten (also z. B. klar erkennbare Aufnahmen einzelner Kinder) über längere Zeit auf externen Servern gespeichert werden, z. B. auf Cloudspeichern. Wer sich als Betreiber hierbei unsicher ist, sollte vor Einsatz der Überwachungstechnik Spezialisten wie unseren Sicherheitsdienst konsultieren.

Beim Einsatz von Kameraüberwachung ist es zudem wichtig, auf die Überwachung hinzuweisen. Dazu werden an allen Zugängen zu überwachten Bereichen gut sichtbare Schilder aufgestellt.

Elektronische Zugangssysteme und ihre Grenzen

Zugangskontrollen und Schließsysteme auf elektronischer Basis werden in immer mehr Schulen und Jugendeinrichtungen genutzt. Mittels Code- oder Chipkarten oder über PIN-Eingabe an einem Panel lässt sich steuern, wer ins Gebäude bzw. in bestimmte Bereiche gelangt. Damit lassen sich gefährdete Bereiche gezielt schützen, z. B. indem der Zugang zu Waschräumen elektronisch beschränkt wird, nachdem es dort Vorfälle mit Vandalismus gegeben hat.

Das Problem dabei: Personenbezogene Codekarten u. ä. lassen sehr genaue Rückschlüsse darüber zu, wer wann in welches Zimmer gegangen ist oder wie lange einzelne Personen sich in einem Bereich aufgehalten haben. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen ein großes Problem. Entsprechend muss man als Betreiber auch hier im Vorfeld klar begründen, warum die Maßnahme nötig ist und was mit den erhobenen Zugangsdaten passiert.

In den meisten Fällen wird es so gehandhabt, dass die Zugangsdaten nach einer Frist von drei Tagen gelöscht oder durch neue Daten überschrieben werden. In der Landesdatenschutzverordnung des Landes Rheinland-Pfalz heißt es beispielsweise: „Eine Auswertung der erfassten Nutzung darf nur dann erfolgen, wenn es tatsächlich zu einem Vorfall kam, der aufgeklärt werden soll. Zudem sind die Betroffenen gemäß Art. 13 DS-GVO über die Datenverarbeitungsvorgänge, die mittels Chip oder Schlüsselkarte ausgelöst werden, vorab zu informieren.“ (Quelle: https://bildung.rlp.de/schulemedienrecht/themen/schulverwaltung/datenerhebung-beim-einsatz-von-sicherheitstechnik)

Diese Formulierung findet sich so oder ähnlich auch in den Landesdatenschutzverordnungen der anderen deutschen Bundesländer.

Alarmanlagen: Wie funktionieren sie und wann werden sie benötigt?

In Hinsicht auf Datenschutz am unproblematischsten sind Alarmsysteme wie Einbruchmeldeanlagen (EMA) und Brandmeldeanlagen (BMA) in Schulen und anderen pädagogischen Einrichtungen. Diese Systeme arbeiten mit Sensoren wie z. B. Rauchmeldern, die in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Sicherheitstechnik ist in diesem Fall also Vorschrift.

Wann man damit für Sicherheit in Schule und Co. sorgen kann, hängt von der Art und Arbeitsweise des Systems ab: Eine Brandmeldeanlage läuft ständig. Sie überwacht z. B. mittels Rauch- und Hitzewarnmeldern die Luftqualität in den Räumen und schlägt Alarm, sobald ein plötzlicher Temperaturanstieg auftritt oder Rauch bemerkt wird.

Eine Einbruchmeldeanlage hingegen läuft nur, wenn das Haus leer ist. Sie arbeitet mit Sensoren wie Bewegungsmeldern, Öffnungssensoren an Fenstern und Türen und Glasbruchmeldern. Die EMA schlägt Alarm, wenn sich unbefugte Eindringlinge Zugang verschaffen wollen.

Während eine EMA in der Regel eine freiwillige Vorkehrung ist, sind Brandmeldesysteme in vielen Einrichtungen vorgeschrieben. Das bedeutet aber auch: Die Einrichtung muss evakuiert werden, sollte die BMA unerwartet ausfallen. In solchen Fällen kann man jedoch überbrücken, indem man qualifizierte Brandwachen aufstellt. Unser Sicherheitsdienst hat auch solche Fachkräfte jederzeit verfügbar. Wir können also Schulen, Wohnheime oder auch psychiatrische Kliniken kurzfristig mit den vorgeschriebenen Brandposten versorgen, falls die interne BMA einen Defekt hat.

Schule vs. Wohnheime: Welche Unterschiede gibt es beim Einsatz von Sicherheitstechnik?

Sowohl in Schulen wie auch in Kinder- und Jugendwohnheimen ist der Einsatz jeglicher Sicherheits- und Überwachungstechnik streng reglementiert. In einem Wohnumfeld sind die Einschränkungen sogar noch strenger, weil es sich dabei um einen privaten Lebensraum handelt. Und in Deutschland gilt allgemein: Je privater der Raum, desto strenger die Regeln für Sicherheitstechnik.

Sprich: Was in einer Schule an Überwachung erlaubt ist, muss nicht zwangsläufig auch in einem Wohnheim erlaubt sein. Es ist daher immer eine Einzelfallabwägung: Welche Maßnahme ist geeignet, erlaubt und dem bestehenden Risiko angemessen? Nur erfahrene Fachkräfte wie die Mitarbeiter unseres auf pädagogische Einrichtungen spezialisierten Sicherheitsdienstes können diese Abwägung zuverlässig treffen und dafür sorgen, dass man als Betreiber der Einrichtung rechtssicher unterwegs ist.

Fazit: Sicherheitstechnik in pädagogischen Einrichtungen ist hilfreich, hat aber eng gesteckte Grenzen

Der Einsatz von Sicherheits- und Überwachungstechnik in pädagogischen Einrichtungen ist an vielen Stellen sinnvoll, aber nur unter strengen Vorgaben erlaubt. Es muss in jedem Fall sehr genau begründet werden, warum die Technik genutzt wird und wie dem Datenschutz dabei Genüge getan wird. Kameraüberwachung pauschal als Sicherheitsvorkehrung einzusetzen, ist eigentlich kaum möglich. Sie darf nur anlassbezogen mit guter Begründung temporär in Betracht gezogen werden. Zugangskontrollsysteme sind etwas langfristiger angelegt, müssen jedoch auch mit Blick auf den Datenschutz genau geplant werden.

Lediglich Alarmanlagen sind problemlos dauerhaft einsetzbar, da sie in der Regel keine datenschutzrelevanten Aufzeichnungen vornehmen. Im Fall von Brandmeldeanlagen ist ihr Einsatz oft sogar vorgeschrieben.

Richtig eingesetzt, lässt sich mit moderner Technik eine sehr gute Unterstützung für die Sicherheit in pädagogischen Einrichtungen schaffen. Besonders unter erhöhter Gefährdungslage stellen die Systeme eine wertvolle Hilfe dar, um Problemen mit unbefugten Eindringlingen, Vandalismus, Übergriffen, Gewalttätigkeiten, Mobbing und Diebstahl zu begegnen.

Unser Team arbeitet tagtäglich mit den verschiedenen technischen Systemen. Daher beraten wir Ihre Einrichtung gern zu diesem wichtigen Thema.